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DNA-Analyse wird bundesweit genutzt

Trotz fehlender Rechtsgrundlage: Nach Testreihen von BKA und zwei LKAs wird DNA-Analyse eingesetzt  ■  Von Klaus-Peter Klingelschmitt

Wiesbaden (taz) - Der „genetische Fingerabdruck“ soll bundesweit zum Einsatz kommen - trotz fehlender Rechtsgrundlage. Seit gestern ist es bundeskriminalamtlich: Die umstrittene DNA-Analyse, mit der in Blut- und Sekretspuren erbliche Merkmale nachgewiesen werden können, in denen sich verschiedene Personen unterscheiden, soll in den kommenden Monaten in allen Landeskriminalämtern (LKAs) und beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden in speziellen Labors „im großen Maßstab“ (BKA) bei der Täterfindung zum Einsatz kommen.

Der Leiter der DNA-Analyse-Ringversuche des BKA, Kriminaldirektor Schmitter, sprach gestern auf einer Pressekonferenz in Wiesbaden von der „absoluten Individualcharakteristik“ der DNA-Analyse. In den als nichtkodierend bezeichneten Bereichen der Erbsubstanzen könnten Merkmale nachgewiesen werden, die nur einer einzigen Person zuzuordnen seien - eineiige Zwillige ausgenommen. Die Ausprägungen seien bei verschiedenen Personen derart unterschiedlich, daß die Möglichkeit, daß zwei Personen gleiche Merkmale aufweisen, praktisch ausgeschlossen werden könne. Die Zweifel renommierter angelsächsischer Wissenschaftler an der Verläßlichkeit der DNA-Analyse, die in Großbritannien, in Kanada und den USA bereits zum kriminaltechnischen Alltag gehört, führte BKA-Sprecher Steinke auf die „schluderige Arbeit vor allem in den US -amerikanischen Labors“ zurück. Beim Fortsetzung auf Seite 2

Siehe auch Kommentar Seite 8

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BKA werde dagegen „nicht geschlampt“, meinte Steinke. Im abschließenden Ringversuch seien schließlich 30 verschiedene Blutproben in den drei schon bestehenden Laboratorien in Stuttgart, Berlin und Wiesbaden (BKA) analysiert worden. Bis auf drei Ausnahmen sei die DNA-Analyse jeweils eindeutig ausgefallen. Und bei den drei „Ausreißern“, bei denen es nicht zu einem Analyseergebnis kam, habe nicht genügend DNA extrahiert werden können. Experte Schnitter: „Von einer Fehlerquote kann da nicht gesprochen werden.“

BKA-Sprecher Steinke wies ausdrücklich darauf hin, daß die DNA-Analyse ausschließlich bei Personen, die „schwerer Straftaten“ verdächtigt würden, angewandt werde, etwa bei Vergewaltigungsdelikten oder bei Mord. Zur Analyse brauche man Blut- oder Sekretspuren des Täters am Opfer (bei einer Vergewaltigung etwa Spermaspuren) und eine Blut- oder Sekretprobe des Verdächtigen. Werde bei der DNA-Analyse nachgewiesen, daß die erblichen Merkmale bei beiden Proben übereinstimmen, könne der Täter „mit höchster Sicherheit“ überführt werden. Aber auch fälschlich

als „Spurenleger“ angenommene Personen könnten „mit Sicherheit“ ausgeschlossen werden.

Steinke betonte, daß es für die Blut- oder Sekretentnahme bei einem Verdächtigen eines richterlichen Beschlusses bedürfe. Dagegen gebe es noch keine Rechtsvorschriften, die die Verwendung der gezogenen Blutprobe zum Zweck der Erstellung einer DNA-Analyse regelten.

Auch die DNA-Analyse selbst wird im rechtsfreien Raum durchgeführt. Und die „Erkenntnisse“, die mittels DNA -Analyse über eine Person gewonnen und - da fototechnisch erfaßbar - auch gespeichert werden können, verbleiben in den LKAs und beim BKA. Man wolle zwar keine „Gendateien“ anlegen, meinte Steinke, doch bei Mehrfachtätern sei es sinnvoll, die Analyseergebnisse aufzuheben, um sie mit den Analyseergebnissen von Blut- oder Sekretspuren auch bei anderen Opfern vergleichen zu können.

Daß es hierbei auch um das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil festgestellte „Recht auf informelle Selbstbestimmung“ geht, weiß man auch im Bundesjustizministerium. Bis Ende des Jahres will das Haus Engelhardt einen Gesetzentwurf erarbeitet haben, der sicherstellen soll, daß die „Datenerhebung“ über eine DNA -Analyse ausschließlich dem Zweck

der Überführung eines Gewalttäters dient. In diesem Entwurf sollen dann auch die „Speicherungsmodalitäten“ geregelt werden.

Daß die beiden LKAs in Berlin und in Baden-Württemberg und das BKA schon heute die DNA-Analyse praktizierten, sei da kein Widerspruch. Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes gelte auch hier der „Übergangsbonus“. Und im übrigen müßten die Gerichte entscheiden, ob sie eine DNA-Analyse zulassen wollten oder nicht.

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