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Einberufungen für Ostler sind nichtig

Bisherige Musterungen haben keine Rechtsgrundlage  ■ Von Hans-Hermann Kotte

Berlin (taz) — Die zum 2. Januar 1991 ergangenen Einberufungen an Männer aus der ehemaligen DDR und Ost-Berlin sind allesamt nichtig. Denn sie basieren auf Musterungen, die einem ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren nicht entsprechen. Diese Auffassung vertrat gegenüber der taz der Westberliner Rechtsanwalt und Wehrrechtsexperte Udo Grönheit. Laut Grönheit kann gegen die Einberufungen und auch gegen die Musterungen von den Betroffenen Widerspruch einlegt werden. Falls die 14tägige Widerspruchsfrist gegen den Einberufungsbescheid verstrichen sei, müsse „vorsorglich“ gegen die Musterungen Widerspruch eingelegt werden.

Die insgesamt 6.875 Einberufungen sind deshalb rechtswidrig, weil das alte Wehrrecht der DDR für die jetzt Einberufenen nicht mehr gilt. Nach der Anlage I des Einigungsvertrages (Kapitel 9, Abschnitt 3, Ziffer 1) gilt das bisherige DDR-Recht nur für diejenigen, die am 3. Oktober schon in der NVA ihren Dienst leisteten. In diesem Zusammenhang werden auch konkret die Musterungen (Anlage II, Kapitel 19, Abschnitt 3, Ziffer 1) erwähnt.

Zwar wird im Einigungsvertrag auch festgelegt, daß „vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben“ — doch können sie „aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen“ unvereinbar sind.

Laut Grönheit ist dies bei den Musterungen der Ex-DDR der Fall. Denn gegen diese Musterungen konnten weder Rechtsmittel eingelegt werden, noch wurden Einberufungsbescheide und Musterungskategorien vergeben, wie sie das Recht der Bundesrepublik vorsieht. Musterungen von Ost- Berliner BürgerInnen seien ohnehin rechtswidrig, weil sie entgegen dem ehemaligen entmilitarisierten Status Berlins erfolgt seien. Wie Grönheit der taz weiter mitteilte, hat das Kreiswehrersatzamt in Berlin Pankow bereits aus den oben genannten Gründen Einberufungen zurückgenommen.

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