: Kündigung bei sexueller Anmache
■ Berliner Gerichtsurteil bestätigt jetzt: Sexuelle Belästigung ist Kündigungsgrund
Berlin (taz) — Einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitskolleginnen im Betrieb sexuell belästigt, darf gekündigt werden. Nach Angaben der Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Berlin bestätigte gestern das Gericht die Kündigung eines Fleischermeisters durch den Betriebsinhaber. Der Fleischermeister hatte im Betrieb seinen Mitarbeiterinnen wiederholt unzweideutige Angebote gemacht und sie sexuell bedrängt.
Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung für wirksam, da der Kläger durch die Art und Weise, wie er die Mitarbeiterinnen sexuell bedrängt, belästigt und beleidigt habe, eklatant gegen seine obliegenden Dienstpflichten verstoßen habe.
Nach der in der zweiten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger die Zeuginnen in sexueller Hinsicht belästigt und beleidigt habe. Insbesondere gegenüber einer Zeugin seien die Handlungen wegen der Tätlichkeiten besonders anstößig und sittlich verwerflich gewesen.
Es handele sich um eine Verletzung von Nebenpflichten, die zu einer Störung im Betriebsbereich und im Bereich der betrieblichen Verbundenheit der Arbeitnehmer führe. Bei derartigen Verfehlungen habe der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit der Billigung seines Verhaltens rechnen können. Er hätte wissen müssen, daß er bei einem derartigen Handeln seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze. Die Beleidigungen und Tätlichkeiten durch den Kläger stellten eine derartig grobe Pflichtverletzung dar, daß eine Abmahnung als unentbehrlich anzusehen sei.
Auch habe der Arbeitgeber eine Verpflichtung gegenüber allen Arbeitnehmerinnen, dafür Sorge zu tragen, daß sie unbelästigt ihrer Arbeit nachgehen könnten. Dieser Verpflichtung könne ein Arbeitgeber nur gerecht werden, wenn er solche Pflichtverstöße in Fällen der vorliegenden Art mit einer Kündigung ahnde. ne
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