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■ EIGENTUMKeine Rückübertragung bei Entschädigung

Berlin. Alteigentümer aus der ehemaligen Bundesrepublik, die in der früheren DDR gegen Entschädigung enteignet wurden, haben kaum Chancen für die Rückübertragung ihrer Grundstücke. Das Berliner Oberverwaltungsgericht entschied in einem Eilverfahren, daß dies auch dann gilt, wenn sie zu erheblichen Investitionen bereit sind (OVG 8 S 231/91). Damit unterlagen die Nachfolger einer Alteigentümerin eines Grundstücks Unter den Linden, die sich gegenüber der Verwaltung bereit erklärt hatten, auf dem Grundstück ein Büro- und Geschäftshaus zu errichten. Die Verwaltung hatte jedoch zuvor das Grundstück an einen Interessenten vergeben, der vergleichbare Investitionen vornehmen will.

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