Ausweisung wirkt erzieherisch

■ Koblenzer Gericht billigt Abschiebung eines türkischen Heroindealers

Koblenz (ap) — Ein wegen Heroinhandels verurteilter Ausländer kann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz auch dann ausgewiesen werden, wenn er einen besonderen Ausweisungsschutz genießt, wie etwa nach jahrelangem Aufenthalt in der Bundesrepublik oder bei einem deutschen Ehepartner. Das Gericht hob in einer Entscheidung vom Montag hervor, daß die Ausweisung des Verurteilten auch aus Gründen der Abschreckung verfügt werden dürfe. Angesichts der kriminellen Energie, die der Täter beim Handel mit der gefährlichsten aller Drogen gezeigt habe, müsse der Gefahr neuer Straftaten durch den Ausländer entgegengewirkt werden. Die Ausweisung sei geeignet, andere Ausländer von vergleichbar schweren Straftaten abzuhalten. Das Gericht hatte in einem Eilverfahren über die Ausweisung eines Türken zu entscheiden, der seit 1974 in der Bundesrepublik lebte und eine zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung hatte. Der Mann ist mit einer Türkin verheiratet. Wegen Beteiligung am Handel mit etwa einem Kilogramm Heroin war er 1990 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dies nahm die Ausländerbehörde zum Anlaß, ihn aus der Bundesrepublik auszuweisen. Das OVG in Koblenz bestätigte mit seinem Urteil, daß diese Maßnahme auch nach dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetz gültig sei. (Aktenzeichen: OVG Koblenz 13 B 11822/91)