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EISEVERTRAG

Ein Pauschalreisevertrag kann sowohl vom Touristen als auch vom Reiseveranstalter vorzeitig gekündigt werden, wenn die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar war, gefährdet wird (Paragraph651 BGB). Eine solche Situation ist zum Beispiel bei großen Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmschäden, Erdbeben und so weiter gegeben.

Beeinträchtigungen der Pauschalreise, etwa durch Streik des Personals von Verkehrsträgern (Fluglotsen, Eisenbahnern, Piloten und so weiter), die nur zu einer Verzögerung beim Transport führen, berechtigt nicht zur Kündigung des Reisevertrags. In solchen Fällen ist der Reiseveranstalter lediglich verpflichtet, alles zu tun, um die Reise ohne unnötige Nachteile für den Touristen doch noch durchzuführen. Streiks gelten im Reisevertragsrecht grundsätzlich nicht als Beeinträchtigung durch höhere Gewalt. Dagegen fallen kriegerische Ereignisse oder schwere Unruhen in den Feriengebieten unter diesen Begriff. Das heißt, in all diesen Fällen ist eine auch kurzfristige Kündigung des Reisevertrages ohne Zahlung einer Rücktritts- beziehungsweise Stornogebühr möglich. Manfred Trebbbes

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