Ausgegrenzt

■ Per Ausländergesetz aus dem Viertel verbannt

„Verfügung“ steht über dem Brief an den jungen S. K. aus dem kurdischen Wohnprojekt. „Gemäß § 60 Asylverfahrensgesetz“ teilt das Ausländeramt dem Kurden darin mit, daß ihm der Aufenthalt in den Bezirken Ostertorsteinweg, Vor dem Steintor und Bahnhof untersagt ist. Die genannten Bereiche gälten als „besondere Gefahrenorte für Händler und Konsumenten von Rauschgiften“. Und weil das Ausländeramt eine ordentliche Behörde ist, liegen auch Kopien eines Stadtplans bei, in denen die genannten Bereiche schwarz umrandet sind.

Am Bahnhof etwa darf S. K. zwar das Überseemuseum besuchen oder am Busbahnhof Schlange stehen, doch um von der Linie 10 in die Linie 1 umzusteigen, müßte er schon verbotenen Boden berühren. Den Bahnhof kann er nur durch den Hintereingang betreten. „Diese Anordnung ist angemessen“, findet das Ausländeramt, „das öffentliche Interesse überwiegt. Ihre Privatinteressen, sich im gesamten Bezirk Bremen stets aufhalten zu dürfen, muß sich diesem Interesse unterordnen.“ dir