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Wohnung auf Sozialhilfe

Wohnung auf Sozialhilfe

Die Stadt Göttingen muß einer von Sozialhilfe lebenden vierköpfigen iranischen Familie die Miete für eine Wohnung zahlen, obwohl diese erheblich über den Höchstbeträgen des Wohngeldgesetzes liegt. Dies geht aus einem Beschluß der zweiten Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in Göttingen hervor, der jetzt veröffentlicht wurde (Az: 2 B 2304/92). Die Stadt hatte argumentiert, die knapp 80 Quadratmeter große Wohnung sei mit 1.315 Mark „überteuert“.

Der iranischen Familie war ihre bisherige Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Nach einer Räumungsklage gegen sie fand die Familie eine neue große Vier- Zimmer-Wohnung. Dort zahlt sie nach Angaben ihres Anwalts Jürgen Ahrens vom Mittwoch für Miete und Nebenkosten 1.315 Mark. Die Stadt habe davon lediglich 824,25 Mark übernehmen wollen. Sie müsse aber nach dem Gerichtsbeschluß nun 1.273 Mark zahlen. Die Differenz ergebe sich aus einem bei Sozialhilfeempfänger üblichen Abzug für Warmwasserverbrauch.

In Anbetracht der „gerade auch für Ausländer schwierigen Wohnungsmarktlage im Bereich der Stadt Göttingen hält die Kammer die anfallenden tatsächlichen Unterkunftskosten nicht für unangemessen hoch“, heißt es dazu in dem Beschluß des Gerichts. Außerdem sei für die vierköpfige Familie eine Vier-Zimmer-Wohnung nicht unangemessen groß. Eine vergleichbare billigere Wohnung sei „auch bei intensiver Suche“ kaum zu bekommen. Vielmehr sei die Familie durch die Kündigung in eine „existentielle Notlage“ geraten. Daher sei sie auf die „sofortige Befriedigung ihres Anspruches“ durch die Stadt dringend angewiesen.

dpa

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