: Urteil gegen Scientology
■ "Sekte" muß beweisen, daß sie nichts an Grundstücksdeals verdient
verdient
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bescheinigt der Scientology-Kirche Deutschland e.V., „den Menschen an sich zu binden und zu vereinnahmen und durch ihn Gewinne zu erzielen“. In einem nun vorliegenden schriftlichen Urteil des OLG vertritt ein Obergericht erstmals die Auffassung, daß Scientology sich auch die Handlungen führender Mitglieder zurechnen lassen muß.
Das Gericht hatte in zweiter und letzter Instanz über einen Eilantrag von „Scientology“ auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Damit wollte Scientology der CDU-Bürgerschaftsabgeordneten Antje Blumenthal die Behauptung verbieten lassen, „Grundstücks-, Häuser- und Wohnungsdeals gehören zu den Haupteinkunftsarten der Sekte“. Scientology hielt dagegen, daß sie weder mit Immobilien handelt noch an Immobiliengesellschaften beteiligt ist. Aus all diesen Gründen beziehe sie aus derartigen Geschäften deshalb keinerlei Einkünfte.
Die Richter des OLG-Senats mochten dieser Einschätzung jedoch nicht folgen. Zwar sei die Äußerung von Frau Blumenthal geeignet, Scientology „in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen“, weil sie damit „als eine nach fragwürdigem Gewinn strebende profane Vereinigung charakterisiert“ wird. Doch „es liegt ja vielmehr auf der Linie des Gründers der Scientology Church, das Gewinnstreben der Mitglieder im Interesse der Organisation anzustacheln“. Und „Grundstücks-, Häuser- und Wohnungsgeschäfte sind real feststellbar“. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Presseveröffentlichungen fordert das Gericht Scientology
1auf, „glaubhaft zu machen, daß sie an den Geschäften der Mitglieder auch nicht mittelbar wirtschaftlichen Anteil habe“. Ist eine Organisation jedoch in der „durch Beispiele dargelegten Weise“ aktiv wie Scientology, „so muß sie sich der Kritik stellen und auch die Erörterung des Vorwurfs hinnehmen, die von Mitgliedern getätigten Grundstücksgeschäfte seien ,deals‘ und gehören zu ihren Haupteinkunftsarten“, lautet das Resümee des OLG- Urteils. Norbert Müller
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