■ Kündigung
: Sozial auswählen

Potsdam (AFP) – Ostdeutsche Arbeitgeber müssen auch bei den vereinfachten Bedarfskündigungen nach dem Einigungsvertrag die sozialen Auswahlregeln des Kündigungsschutzgesetzes anwenden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Brandenburg in einem Grundsatzurteil.(Az. 61Sa936/93)