■ Reisegepäck-Versicherungen verweigern oft die Zahlung
: Selbst aufpassen ist der beste Schutz

Bonn (taz) – Die Augen offenhalten und selbst gut aufpassen – das ist nach Meinung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände „die beste und billigste Reisegepäckversicherung“. Die Versicherungsgesellschaften, aber auch die in Streitfällen angerufenen Gerichte stellen nach einer Untersuchung der Arbeitsgemeinschaft so hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Reisenden, „daß man sich fragen muß, ob eine solche Versicherung sinnvoll ist“.

Wer sein wertvolles Reisegepäck in einem Flughafen auf einem Kofferkuli deponiert, den er dann in einem Restaurant hinter statt neben seinen Stuhl stellt, handelt bereits grob fahrlässig – keine Entschädigung bei Raub des Gepäcks, urteilte jüngst das Landgericht Verden (AZ 2 S 38/93). Eine ähnliche Sicht der Dinge hatten die Richter am Kölner Landgericht: Einem Reisenden wurde der Koffer gestohlen, als er ihn für ein, zwei Minuten am Eingang des Flughafens unbeaufsichtigt ließ. Der Mann, so das Urteil, habe nicht alle notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen und deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung (AZ 24 O 224/92).

Wer sein Auto mit Reisegepäck über Nacht auf einem umzäunten Privatgrundstück abstellt, handelt zwar grundsätzlich noch nicht grob fahrlässig, doch entschied das Oberlandesgericht Köln in dem folgenden Fall anders: Das Fahrzeug hatte nur ein Stoffdach, so daß der Räuber leicht in den Fahrgastraum gelangen, die Zentralverriegelung lösen und den Kofferraum öffnen konnte. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Diebstahl vermieden werden können, wenn der Reisende sein Gepäck komplett mit ins Hotel genommen hätte (AZ 5 U 114/92).

Der Hase liegt indes schon bei Abschluß der Reisegepäckversicherung im Pfeffer. Nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ – dies ist das Kleingedruckte auf der Rückseite des Vertrages – besteht ein Versicherungsschutz gegen Diebstahl etwa nur dann, wenn sich das Gepäck in einem umschlossenen oder abgeschlossenen Innen- bzw. Kofferraum befindet. Außerdem haftet die Versicherung nur, wenn der Dieb zwischen 22 und 6 Uhr seinem Gewerbe nachgeht. Diese Beispiele zeigen nach Ansicht der Verbraucherverbände, „daß der Reisende am besten beraten ist, der sein Gepäck selbst beaufsichtigt und es auch tagsüber möglichst nicht über Stunden unbewacht im Auto läßt“. Reimar Paul