Muschelkrieg im Nationalpark beendet

■ Muschelzüchter haben keinen Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz nach Ausweisung des Schutzgebietes Wattenmeer

Zehn Jahre nach der Ausweisung des Nationalparks Wattenmeer an der niedersächsischen Nordseeküste hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Schutz der Natur mit einem Urteil unterstützt. Der dritte Senat unter Vorsitz von Georg Eichhorn wies in der vergangenen Woche die Klage eines Muschelzuchtunternehmens aus Hooksiel (Kreis Friesland) gegen das Land als unzulässig und unbegründet zurück.

Die Herzmuschelfischer hatten auf ein für sie günstiges OVG-Urteil gehofft, um dann vor einem Zivilgericht vom Land Niedersachsen Schadenersatz einzuklagen. Ihnen sei nach dem 1991 erlassenen Verbot für Muschelfischerei zeitweilig ein Gewinn von 750.000 Mark entgangen. Rund 200.000 Mark kassierte das Unternehmen in den vergangenen Jahren allerdings trotzdem aus der Landeskasse.

Trotz Nationalparkverordnung hatte die niederländische Firma von niedersächsischen Behörden jahrelang Ausnahmegenehmigungen bekommen. Mit ihrem aus öffentlichen Geldern subventionierten Spezialschiff „Schillhörn“ hatte sie den Wattboden fünf Zentimeter tief gepflügt, um so an die begehrte Delikatesse zu kommen. 650 Tonnen Herzmuscheln jährlich sicherten vier Arbeitsplätze.

Und die galten in Hannover als gewichtiges Argument für die Ausnahme, die auch für Krebse, Fischfang und gewerbliche Stellnetzfischerei in der Ruhezone gewährt wird. Eine Abordnung örtlicher Kommunalpolitiker erreichte damals eine Ausnahmegenehmigung bis 1991. Dann stoppte Umweltministerin Monika Griefahn (SPD) die Herzmuschelfischerei im Naturschutzgebiet.

Im Juli 1991 verpflichtete sich das Unternehmen, die Fischerei zum März 1992 einzustellen. Für diese Monate erteilte das Umweltministerium jedoch keine Befreiung vom Fangverbot mehr – und dafür wollte die Firma an entgangenem Gewinn 750.000 Mark kassieren.

Das OVG sollte jetzt feststellen, daß diese Ministeriums-Entscheidung falsch war. Der 3. Senat urteilte aber, daß die Ablehnung zu Recht erfolgte und eine spätere Schadenersatzklage deshalb aussichtslos sein würde, weil der Behörde kein Verschulden nachzuweisen gewesen wäre.

Dem niederländischen Muschelzüchter überwies die Landeskasse immerhin rund 200.000 Mark als Zuschuß zu seinen Personalkosten infolge der notwendigen Umstrukturierung des Unternehmens.

dpa

Aktenzeichen 3 L 2331/94