: Weite Auslegung
■ Senat erklärt Platzverweise auch in geschlossenen Räumen für zulässig
Kaum ist das neue Polizeigesetz (SOG) verabschiedet, übt sich der Hamburger Senat eifrig in der Auslegung. Heißt es im SOG noch unter der Überschrift „Platzverweisung“, daß die Polizei das Betreten eines „Ortes“ untersagen kann, ist das dem Senat nun zu eng. Auch Gaststätten sollen darunter fallen, teilte er dem Bürgerschaftler Manfred Mahr (GAL) diese Woche als Antwort auf eine Kleine Anfrage mit. Denn Platzverweise für bestimmte Gebiete müßten auch die dort liegenden Gebäude einschließen.
Der Fall Kai-Uwe K. hatte Mahr zu der Anfrage veranlaßt. K. war zwischen Oktober 1995 und Juni 1996 immer wieder mit Platzverweisen in St. Georg versehen worden, da er „als Drogendealer polizeilich in Erscheinung getreten“ sei. Insgesamt sechs Mal wurde ihm der Aufenthalt an bestimmten Orten rund um den Hauptbahnhof von Polizeibeamten der Wache 11 untersagt. Auch in einer Gaststätte durfte er nicht bleiben. Zu recht, sagt der Senat, diese sei schließlich als Treffpunkt von Angehörigen der Drogenszene bekannt. Außerdem hätten sich damals vermehrt kaufwillige Drogenkonsumenten vor dem Lokal aufgehalten.
„Das nimmt Formen an, die man ursprünglich nicht für möglich gehalten hätte“, kommentierte Mahr die Senatsantwort. Aufenthaltsverbote könnten künftig nahezu flächendeckend verhängt werden, wenn auch geschlossene Räume davon erfaßt würden. Und noch etwas ärgert den GALier: Der Senat erfülle alte Wünsche von Innensenator Hartmuth Wrocklage (SPD). Bei den Beratungen zum Gesetz hatte dieser Gebietsverbote bis zu einem halben Jahr angeregt. Ausdrücklich ins SOG aufgenommen wurde das nicht. Nun legitimiert der Senat die Maßnahmen gegen K. mit dem Argument, daß ihm das Betreten eines Ortes niemals länger als einen Tag untersagt worden sei. Von einem Aufenthaltsverbot, „das für Intensivdealer in der offenen Drogenszene für die Dauer von sechs Monaten“ in Betracht komme, könne deshalb keine Rede sein.
Elke Spanner
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