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Gurke des Tages

Einem Arbeitslosen, der sich im Ausland aufhält, darf die Arbeitslosenhilfe gestrichen werden. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland- Pfalz gilt dies auch dann, wenn der Betroffene das Arbeitsamt von der Abreise informiert hat. Entscheidend sei allein, daß er dem Arbeitsmarkt während des Auslandsaufenthalts „objektiv nicht zur Verfügung steht“, heißt es in dem am Mittwoch in Mainz veröffentlichten Urteil. Das Gericht wies damit die Klage einer arbeitslosen Frau ab, die im Sommer 1994 für rund zwei Wochen zu ihrer erkrankten Mutter nach Polen gereist war.

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