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Prozeß: Absolute Vertraulichkeit zugesichert

■ V-Leute im Versuchten-Mord-Prozeß an Polizistin sollen gehört werden

Im Prozeß um den versuchten Mord an einer Polizistin am 3. Oktober 1990 hat das Gericht gestern die Aufhebung des Haftbefehls gegen den 31jährigen Alan C. abgelehnt. Die Verteidigung hatte beantragt, den seit einem Jahr in Haft sitzenden Schotten freizulassen, weil kein dringender Tatverdacht mehr bestünde. Wie berichtet soll Alan C. bei den Krawallen nach der Anti-Einheitsdemonstration am 3. Oktober 1990 eine Polizistin mit einer langen Zeltstange niedergeschlagen haben. Der Schotte wurde fünf Jahre später in Amsterdam festgenommen. Im Prozeß schweigt er.

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage vor allem auf Bekundungen mehrerer Polizeizeugen und die Aussage von zwei holländischen Informanten. Ihre Aussage wurde gestern durch einen niederländischen Kriminalbeamten in den Prozeß eingeführt. Nach Angaben des Beamten handelt es sich bei den Quellen um „Privatleute“, die für die Polizei und den Geheimdienst schon länger Informationen beschafften. Beide Quellen seien sich absolut sicher, daß der in der Amsterdamer Hausbesetzerszene lebende Alan C. der Gesuchte auf den deutschen Fahndungsplakaten sei.

Außerdem berichtete der Kripobeamte von Gerüchten, wonach sich Alan C. in der Hausbesetzerszene mit der Tat auf dem Alexanderplatz gebrüstet haben soll. Andere Gerüchte besagten, daß der Schotte sein eigenes Fahndungsplakat in seinem Zimmer hängen gehabt habe.

Das Gericht beschloß gestern, in Holland die Freigabe der Identität der beiden Informanten zu beantragen. Ob es damit Erfolg hat, ist fraglich, weil den Quellen strikte Vertraulichkeit zugesagt worden ist. Die Chancen, daß Alan C. bald freikommt, stehen somit nicht schlecht. Denn das Gericht ist offenbar der Auffassung, daß sich der dringende Tatverdacht vor allem auf die beiden holländischen Quellen stützt. Mit dieser Begründung wies es gestern auch den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zurück. Immerhin sei es möglich, daß die Zeugen ihre Informationen selbst vor Gericht „glaubhaft bestätigen werden“. plu

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