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Richter will das Atomkraftwerk Biblis nicht abschalten

■ Gericht nicht zuständig für AKW-Prüfung – Bürger haben aber Anrecht auf neue Untersuchung durch Ministerium

Kassel (taz/dpa) – Das südhessische Atomkraftwerk Biblis A bleibt am Netz. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel lehnte am Dienstag die sofortige Stillegung des 23 Jahre alten Reaktors ab. Die Richter gaben dem Land Hessen aber auf, die von den privaten Klägern vorgebrachten Sicherheitsbedenken zu überprüfen und einen amtlichen Bescheid darüber zu erstellen.

Nach Meinung der Kläger ist der von RWE betriebene Reaktor nicht ausreichend gegen Feuer, Erdbeben und Flugzeugabstürze gesichert. Die Anträge von vier Landkreisen und der Stadt Darmstadt, die ebenfalls auf Stillegung klagten, lehnte das Gericht ab – den Schutz von Leben und Gesundheit könnten nur natürliche Personen beanspruchen.

Für die sofortige Stillegung des Blocks A fehle es an einem ausreichenden Gefahrenverdacht für Leib und Leben, sagte der Vorsitzende Richter Bernhard Heitsch bei der Urteilsbegründung. Dies zeigte schon der Streit der Ministerien – die hessischen Umweltminister haben bereits dreimal versucht, Block A stillzulegen, und waren jedesmal vom Bonner Ministerium gestoppt worden. Dem VGH sei es verwehrt, das Vorliegen einer Gefahr selbst zu prüfen, sagte Heitsch. Dies sei Sache des Landes. Das dürfe aber nicht bloß prüfen, ob das AKW das kerntechnische Regelwerk komplett erfülle. Vielmehr sei die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt zu berücksichtigen. Das Gericht gab darin der RWE recht. Allerdings hätten die Kläger auch neue, mögliche Gefahrenpunkte am AKW benannt, die nun vom Land geprüft werden müßten.

Klägerin Beate von Devivere kündigte Revision beim Bundesverwaltungsgericht an. Das VGH habe den Anwohnern den Rechtsschutz verweigert, sagte sie. Die Blockade zwischen Land und Bund sei nicht gelöst.

Trotz der Niederlage haben die Kläger einen Erfolg erzielt: Erstmals sprach ein Oberverwaltungsgericht Bürgern das Recht zu, von einer Atomaufsichtsbehörde den Widerruf der Betriebsgenehmigung prüfen zu lassen. urb

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