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Ecstasy ist illegal

■ Verfassungsbeschwerde zweier verurteilter Dealer wurde abgelehnt

Freiburg (taz) – Die Party- Droge Ecstasy bleibt verboten. Dies entschied in einem gestern bekanntgemachten Beschluß das Bundesverfassungsgericht. Es lehnte dabei zwei Verfassungsbeschwerden von Ecstasy-Händlern ab, die in Hannover zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren.

Die Verfassungsbeschwerden zielten allerdings nicht auf eine neue Drogenpolitik, denn die Gefährlichkeit von Ecstasy wurde nicht bestritten. Anwältin Barbara Klawitter wollte vielmehr die Bestrafung ihrer Mandanten verhindern.

„Im Drogenrecht bestimmt nicht der Gesetzgeber, wann eine Straftat vorliegt, sondern die Bundesregierung“, kritisierte Klawitter. Dies widerspreche aber dem Grundgesetz. Dort heißt es nämlich, daß die Strafbarkeit einer Tat „gesetzlich“ bestimmt sein muß. Tatsächlich stellt das Betäubungsmittelgesetz zwar Handel und Besitz von Drogen unter Strafe, definiert aber nur in einer Anlage, welche Drogen verboten sind. Die Ecstasy-Typen MDMA und MDE wurden dabei erst 1986 und 1991 per Regierungsverordnung in die Anlage aufgenommen.

Das Verfassungsgericht folgte dieser feinsinnigen Kritik nicht und lehnte die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht ab. Der Gesetzgeber sei nicht übergangen worden, sondern habe die Bundesregierung ausdrücklich ermächtigt, die Bestimmung verbotener Drogen selbst vorzunehmen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, das Aufkommen neuer Drogen und wechselnde Konsumgewohnheiten erforderten eine schnelle Reaktion des Staates. (Az. 1 BvR 409/90)Christian Rath

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