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Chronologie

1972: In der DDR wird eine Fristenregelung eingeführt: Der Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten 3 Monaten bleibt straffrei.

1974: Im Westen beschließt die sozialliberale Mehrheit auch eine Fristenregelung.

1975: Das Bundesverfassungsgericht kippt die (westdeutsche) Fristenregelung, weil sie das „werdende Leben“ nicht genug schütze.

1976: Der Bundestag beschließt ein erweitertes Indikationsmodell, das auch die soziale Indikation vorsieht.

1990: Der Einigungsvertrag sieht vor, daß bis 1992 ein neues Abtreibungsrecht geschaffen werden soll.

1992: Der Bundestag beschließt fraktionsübergreifend einen neuen § 218. Abbrüche in den ersten 12 Wochen sollen nicht rechtswidrig sein, wenn sich die Schwangere zuvor beraten ließ.

1993: Das Bundesverfassungsgericht urteilt: Abbrüche nach der Beratungslösung dürfen nur als „straflos“, nicht aber als „rechtmäßig“ angesehen werden. Krankenkassen dürfen solche Abbrüche nicht mehr finanzieren.

1995: Der Bundestag ändert den § 218 entsprechend.

1996: Bayern erläßt Landesgesetze, die Abtreibungen weiter erschweren sollen. Das Schwangerenhilfe-Ergänzungsgesetz (Schw HEG) verlangt, daß ÄrztInnen höchstens 25 Prozent ihrer Einnahmen mit Abtreibungen erzielen dürfen. Nur gegen dieses Gesetz wird Verfassungsklage erhoben.

1997: Das Bundesverfassungsgericht stoppt das bayrische Gesetz. chr

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