„Kein Zeugungsanreiz“

■ Bremer Landessozialgericht entschied: Erziehungsgeld dient nicht Bevölkerungswachstum

Der Gesetzgeber darf Vorschriften über die Höhe des Erziehungsgeldes auch für solche Kinder ändern, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung zwar schon gezeugt, jedoch noch nicht geboren sind.

So die Kernaussage eines Urteils des Bremer Landessozialgerichts: Es ging um die Höhe des Erziehungsgeldes, das einem erziehenden Elternteil für 24 Monate nach der Geburt eines Kindes gezahlt wird, wenn sie/er in dieser Zeit nicht oder nur in Teilzeit arbeitet.

Die Mutter eines am 31. Juli '93 geborenen Mädchens erhielt für die ersten sechs Monate je 600 Mark Erziehungsgeld, und zwar – wie es das Gesetz vorsieht – einkommensunabhängig. Für die folgenden 18 Monate erhielt sie die Leistung dagegen in geringerer Höhe, da ab dem 7. Monat grundsätzlich das Einkommen der Eltern zugrundeliegt: Am 23. Juni '93 war im Rahmen der Bonner Spargesetze entschieden worden, das Erziehungsgeld für alle nach dem 1. Juli '93 geborenen Kinder stärker nach den Einkünften der Eltern zu bemessen.

Die Mutter des Kindes machte vor Gericht geltend, daß sie zum Zeitpunkt der Zeugung von der alten Regelung ausging, jetzt aber mit finanziellen Engpässen konfrontiert sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, mit der Begründung: Das Erziehungsgeld bezwecke nicht in erster Linie, Eltern im Sinne einer „aktiven Bevölkerungspolitik“zur Zeugung und zum Austragen von Kindern zu bewegen. Einen so großen Vertrauensschutz könne die Mutter nicht erwarten.

Für einen Erziehungsurlaub brauchten sich Eltern im übrigen erst nach der Geburt des Kindes entscheiden. Der Gesetzgeber könne daher auch für noch nicht Geborene Erziehungsgeld-Modalitäten vornehmen. (Az. L 1 Eg 1/96)sip