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Elternrecht beschnitten

■ BGH: Deutsche Zuständigkeit für Kinder im Ausland zeitlich begrenzt

Karlsruhe (AFP) – Mütter oder Väter, deren Kinder vom ausländischen Ehegefährten ins Ausland gebracht wurden, haben nach Ablauf weniger Monate kaum Chancen, die Kinder mit Hilfe deutscher Gerichte zurückzuholen. In einem gestern veröffentlichen Urteil verwies der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Regeln des Haager Minderjährigenschutzabkommens. Danach richtet sich die internationale Zuständigkeit von Gerichten nach dem „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ der Minderjährigen und nicht nach dem Wohnsitz der Eltern.

Laut Urteil kann schon ein Aufenthalt von sechs Monaten im Ausland ausreichen, um das neue Domizil „zum faktischen Wohnsitz“ der Kinder werden zu lassen und deutschen Gerichten damit die Zuständigkeit für Sorgerechtsentscheidungen zu verwehren. Dies gilt um so mehr, wenn die Kinder neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die des Aufenthaltslandes besitzen. (AZ: XII ZB 156/95) Im zugrunde liegenden Fall hatte der türkische Ehepartner einer deutschen Frau die fünfjährige Tochter in die Türkei zu seiner Schwester gebracht und war danach wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Das von Vater und Mutter im August getrennt beantragte Sorgerecht für Melisa wies das Amtsgericht Heidelberg elf Monate später, im März 1992, zurück, weil für das Kind wegen seines langen Aufenthaltes in der Türkei nun dortige Gerichte zuständig seien.

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