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Gehörlose haben kein Recht auf Faxgerät

■ Sozialgericht: Krankenkassen müssen nur in Ausnahmefällen Kosten erstatten

Gehörlose und Taubstumme haben nicht grundsätzlich ein Anrecht auf ein kostenloses Faxgerät. Nur wenn eine „konkrete Gefahr der Vereinsamung“bestehe, so begründete gestern das Bremer Landessozialgericht (LSG) seine Entscheidung, müßten die Krankenkassen den Taubstummen ein Faxgerät bezahlen.

Damit wurde die Klage einer stark hörbehinderten Bremerhavenerin abgewiesen. Die Angestellte des Bremerhavener Magistrats hatte angegeben, sie brauche das häusliche Faxgerät für Arztkontakte und private Kommunikation. Sie berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 1996, das einem gehörlosen Schulkind das Geld für ein Faxgerät zugesprochen hatte.

Das Bremer LSG hingegen sah hier einen anderen Fall vorliegen, weil das Kind mit seinem Vater allein lebte. Die Bremerhavener Klägerin hingegen sei wegen ihrer Arbeitskontakte nicht der Gefahr einer Vereinsamung ausgesetzt. Außerdem stehe ihr im Magistrat ein Faxgerät zur Verfügung.

Das Urteil könne als ein Richtungsentscheid gegen eine Vielzahl von Klagen gedeutet werden, die nach der Entscheidung zugunsten des gehörlosen Schulkindes bei den Gerichten liegen, so der Anwalt der Klägerin, Klaus Jürgen Meyer. äff

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