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Prügel nicht dienstlich

■ Polizisten, die sich untereinander schlagen, handeln nicht im Interesse ihres Dienstherrn

Kassel (AFP) – Wenn Polizisten sich verprügeln, begeben sie sich damit automatisch außer Dienst. Denn Beleidigungen und Tätlichkeiten zwischen Polizisten liegen „nicht im Interesse des Dienstherrn“, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) gestern entschied. Damit wies das Gericht die Klage eines Beamten ab, der bei einer Feier von einem Kollegen geschlagen worden war und die erlittenen Verletzungen als Dienstunfall anerkannt haben wollte.

Zwischen zwei Gießener Polizisten kam es im Dezember 1991 bei einer polizeiinternen Weihnachtsfeier zum Streit. Mehrfach beschimpfte der später Geschädigte den anderen als „Duckmäuser“, bis der Beleidigte ihn krankenhausreif prügelte. Der Geschlagene forderte, die Kosten der Heilbehandlung von über 5.000 Mark sollte das Land Hessen tragen, weil er den „Unfall“ während des Dienstes erlitten habe. Der VGH urteilte, die beiden hätten sich „durch ihren Streit von einer ordnungsgemäßen Dienstausübung so weit gelöst, daß ein Zusammenhang zwischen dienstlicher Tätigkeit und Körperschaden nicht gegeben ist“. (Az.: 8 UE 3286/94)

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