: Verfassungsschutz darf nicht bei „Republikanern“ schnüffeln
■ Verwaltungsgericht Mainz: Keine Anhaltspunkte für Verfassungsfeindlichkeit der Partei in Rheinland-Pfalz
Mainz (dpa/taz) – Der Verfassungsschutz in Rheinland-Pfalz darf die rechtsextremen „Republikaner“ nicht länger überwachen. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem gestern bekannt gewordenen Beschluß. Zur Begründung hieß es, derzeit gebe es keine hinreichend aktuellen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Partei. Weder im Parteiprogramm noch in sonstigen Parteipublikationen seien verfassungsfeindliche Tendenzen vorhanden.
Nach Ansicht der Mainzer Richter haben sich zwar in der Vergangenheit aus Äußerungen der „Republikaner“ zur Ausländer- und Asylpolitik tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Dies rechtfertige jedoch keine weitere Beobachtung, wenn zwischenzeitlich über einen längeren Zeitraum keine neuen Erkenntnisse mitgeteilt würden. Der Verfassungsschutz habe im vergangenen Jahr zwar umfangreiches Material gesammelt, aber darin seien keine konkreten neuen Hinweise für verfassungsfeindliche Bestrebungen enthalten gewesen. Nach Angaben des Verfassungsschutzes hat die Partei in Rheinland-Pfalz rund 550 Mitglieder.
Im Dezember 1992 hatten sich die Innenminister des Bundes und der Länder auf eine Überwachung der „Republikaner“ durch den Verfassungsschutz geeinigt. In Niedersachsen hatten im Sommer vergangenen Jahres Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg anders entschieden: Hier darf die Partei nachrichtendienstlich überwacht werden. (Az.: 7 K 102/94 Mz)
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