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Vergleichende Werbung ist ab sofort erlaubt

■ BGH-Urteile gestatten, daß sich Werbung künftig auch auf das Konkurrenzprodukt bezieht

Karlsruhe (Reuter/taz) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hält vergleichende Werbung, in der ein Artikel mit dem Konkurrenzprodukt verglichen wird, in Deutschland grundsätzlich für zulässig. Der Erste Zivilsenat des Gerichts habe entschieden, daß vergleichende Werbung nicht mehr als unlauter angesehen werden könne, teilte das Gericht gestern in Karlsruhe mit. Dies gelte, wenn die Werbung den Anforderungen einer entsprechenden europäischen Richtlinie entspreche. Die Richtlinie müsse von den Mitgliedern der Europäischen Union bis April 2000 umgesetzt werden. Nach der BGH- Entscheidung sei die Regelung aber schon ab heute zu berücksichtigen. (I ZR 211/95 und I ZR 2/96)

Nach der EU-Richtlinie ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn der Vergleich nicht irreführt und die Konkurrenz verunglimpft. Nur nachprüfbare Merkmale dürfen miteinander verglichen werden. Dazu zählt zum Beispiel der Preisvergleich.

Die neue Rechtsprechung eröffne ein „Tummelfeld für Juristen“, erklärte ein Sprecher des Zentralverbands der Werbewirtschaft (ZAW). Durch die vielen Einschränkungen seien Zustände wie in den USA aber nicht zu erwarten, „dort reicht die vergleichende Werbung bis hin zum Rufmord“. Nach deutschem Recht war es Firmen bislang – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt gewesen, sich in der Werbung auf Konkurrenten zu beziehen. Die geänderte Rechtsprechung des BGH basiert auf zwei bislang unveröffentlichten Entscheidungen über einen Produkt- und einen Preisvergleich.

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