Verkehrte Fahrradwelt: Neue Radler-Rechte
■ Änderungen bringen Vor- und Nachteile
In Bremen haben die Ferien begonnen. Tausende Erholungsbedürftige holen ihr Zweirad aus der Garage, um mal wieder in die Pedale zu treten. Aber aufgepaßt: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat sich in einigen Punkten geändert. Besonders was die Benutzungspflicht von Radwegen anbelangt, haben die Gesetzgeber ausnahmsweise einiges für die RadlerInnen getan.
So müssen Radwege eine Mindestbreite von 1,5 Metern aufweisen und gewissen qualitativen Anforderungen genügen. Nur wenn die Wege dem entsprechen, dürfen sie überhaupt als solche ausgewiesen werden mit dem blauen Hinweisschild. Und nur diese sind auch „benutzungspflichtig“. Dennoch unterliegen nach einer Rechtsexpertise des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) auch die sogenannten „Anderen Radwege“ der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verwaltungsvorschrift ist laut ADFC ein „materielles Gesetz“ und als solches von den Behörden unbedingt zu beachten. Gibt es für gegenteiliges Handeln keine besonderen Gründe, handelt die Behörde rechtswidrig, BürgerInnen sind ohne weiteres klagebefugt.
Zudem ist die neue Rechtsvorschrift nicht etwa so auszulegen, daß beschilderte Radwege auf alle Fälle zu benutzen sind. Ist dies durch konkrete Umstände nicht zu gewährleisten, darf die Fahrbahn benutzt werden. Das Ausweichen auf den Gehweg ist nach wie vor lediglich Kindern gestattet.
Neu ist die Auslegung von Ampelschaltungen. Bisher galten die jeweiligen Lichter für die jeweiligen Beteiligten. Fuhr also ein Radler bei roter Fahrradampel über die grüne Autoampel, mußte er Strafe zahlen. Das wird künftig anders.Aber nur, wenn der Radler einen guten Grund hat, die Straße zu benutzen – etwa weil der Radweg dicht ist. Jeti
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