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Ein Blow-job zahlt sich für Bremer Polizisten aus

■ Ein Beamter, der eine Festgenommene zum Oralverkehr zwang, wird doch nicht entlassen

Bremen (taz) – Ein Polizist, der eine Festgenommene auf der Wache zum Oralverkehr zwingt, muß nicht aus dem Polizeidienst entlassen werden. Es reicht, wenn ihm die Dienstbezüge gekürzt werden. Das ist jedenfalls die Auffassung der Disziplinarkammer des Bremer Verwaltungsgerichts. Im Juni 1996 hatte der Kripobeamte Reiner W. auf einer Polizeiwache in Bremen-Vegesack eine damals 44jährige Frau zum Oralverkehr gezwungen. Wegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen und behördlich Verwahrten verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu einer Geldstrafe von 6.000 Mark. Im Disziplinarverfahren versuchte die Behörde den vom Dienst suspendierten Polizisten aus dem Dienst zu entlassen. Ohne Erfolg. Nach dem Willen der Richter soll der Kripobeamte mit gekürzten Bezügen in den Dienst zurückkehren. Bremens Polizeipräsident Rolf Lüken ist empört: „Wer sich so daneben benimmt, hat im Polizeidienst nichts zu suchen.“ Die Behörde hat jetzt Berufung beim Disziplinarhof eingelegt. Die Aussichten sind aber schlecht. Die Gründe, die die Entlassung des Polizisten so schwierig machen, sind rein juristischer Natur. Gegen den Polizisten erließ die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Doch mit einem Strafbefehl, der rechtlich die gleiche Wirkung hat wie ein Urteil, darf nur eine Höchststrafe von mindestens zwölf Monaten auf Bewährung verhängt werden. Beamte werden aber erst aus dem Staatsdienst entlassen, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe – mit oder ohne Bewährung – von über zwölf Monaten verurteilt worden sind. Sollte der Beamte im Dienst bleiben, will Polizeichef Lüken dafür sorgen, daß er nicht mehr mit Publikum in Berührung kommt. Kerstin Schneider

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