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Entscheidung gegen „Mehmet“

■ Gericht: 14jährige kann man ausweisen

München (taz) – Der 14jährige „Mehmet“ könnte sofort aus Deutschland abgeschoben werden. Gestern lehnte das Münchner Verwaltungsgericht die Klage des Serienstraftäters gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung durch die Stadt München ab. Nach Ansicht des Gerichtes genügt allein die Körperverletzung, die „Mehmet“ gleich nach seinem 14. Geburtstag begangen hatte, als Grund für die Ausweisung. Das jugendliche Alter „Mehmets“ spreche nicht gegen die Abschiebung. Die Stadt gehe zu Recht davon aus, daß der Junge in der Türkei bei seinem Onkel unterkommen könne. Es sei „Mehmets“ Eltern zumutbar, mit ihrem Sohn bereits jetzt in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

Der Münchner Kreisverwaltungsreferent Wilfried Blume- Beyerle kündigte an, den Jungen umgehend abzuschieben, falls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch in zweiter Instanz die Position der Stadt bestätige. Dort hat „Mehmets“ Anwalt Beschwerde eingelegt.

In der vorigen Woche hatte ebendieses höchste bayerische Verwaltungsgericht die Ausweisung von „Mehmets“ Eltern abgelehnt. Die Klage war vom ehemaligen Münchner Kreisverwaltungsreferenten Hans-Peter Uhl (CSU) eingereicht worden. Uhl hatte den Eltern eine grobe Verletzung ihrer Aufsichtspflicht und damit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgeworfen. Mit der Ausweisung der Eltern sollte es möglich werden, den damals noch strafunmündigen Sohn abzuschieben. Der VGH hatte in der Entscheidung über die Eltern schon darauf hingewiesen, daß über eine Verlängerung von „Mehmets“ Aufenthaltsgenehmigung keinerlei Aussage getroffen worden sei. Stefan Kuzmany

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