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Jugendliche dürfen kein Kreuzchen machen

■ Klage eines 17jährigen Schülers auf Wahlrecht ist vor dem Verwaltungsgericht gescheitert

Ob dumm oder politikuninteressiert – alle dürfen wählen, nur wer jünger als 18 Jahre ist, darf nicht. Um das zu ändern, wollte sich der 17jährige Robert Rostoski im Wahlkreisbüro in Mitte in das Wahlverzeichnis für die Bundestagswahl eintragen lassen. Pustekuchen. Mit Hinweis auf Artikel 12 des Bundeswahlgesetzes, das ein Wahlmindestalter von achtzehn Jahren vorschreibt, wurde der Antrag ebenso wie der Widerspruch dagegen abgelehnt.

So zog der Schüler vor das Verwaltungsgericht, das gestern über seine Pilotklage entscheiden sollte. Hinter dem Schüler steht die Kinderrechtsgruppe K.R.Ä.T.Z.Ä. und der Münchner Anwalt und Politologe Peter Merk. „Die Altersgrenze ist verfassungswidrig“, sagte der Anwalt gestern vor Gericht, und sie widerspreche Artikel 20 des Grundgesetzes („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“) Deshalb sei auch der ablehnende Bescheid des Landes Berlin, vertreten durch das Wahlamt in Mitte, verfassungswidrig.

Seit gestern nachmittag sind die Kinder und Jugendlichen, die zahlreich vor Gericht erschienen waren, schlauer. Doch wählen dürfen sie noch immer nicht. Das Gericht wies die Klage aus formalen Gründen ab. Begründung: Die Einklagung der aktiven Teilnahme an der Bundestagswahl erfordere ein spezielles Wahlprüfungsverfahren, in dem zunächst der Bundestag und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Vor dieser Instanz waren bereits 1995 zwei Jugendliche von K.R.Ä.T.Z.Ä. aus formalen Gründen gescheitert. Anwalt Merk, der gestern von einem „kläglichen Rückzieher“ sprach, machte sich nach der Verhandlung auf den Weg nach Hamburg zu einer Veranstaltung mit Berlins ehemaliger Justizsenatorin Lore Maria Peschel-Gutzeit (SPD). Die ehemalige Berliner Justizsenatorin, die ein Wahlrecht von Geburt an fordert, das die Eltern ausüben sollen, sollte über dieses Thema referieren. Merk erwägt, das Oberverwaltungsgericht anzurufen. Barbara Bollwahn

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