Miethai & Co: Kinder, Kinder
Kinderwagen im Flur sind erlaubt ■ Von Eva Proppe
Betreibt der Vermieter einen Kinderspielplatz, ist dieser grundsätzlich als mitvermietete Sache zu betrachten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Spielplatz mit den bei Vertragsschluß vorhandenen Spielgeräten Gegenstand des Mietvertrages geworden ist. Die einzelnen Spielgeräte kann der Vermieter, wenn er will, austauschen. Sind Spielgeräte auf einem Kinderspielplatz, der auf der Gemeinschaftsanlage eines Miethauses steht, defekt, haben die MieterInnen einen Instandsetzungsanspruch gegen ihren Vermieter.
Soweit die Hausordnung keine andere Regelung trifft, dürfen die Kinder aller Hausbewohner sowie deren FreundInnen die gemeinschaftlichen Flächen samt Spielplatz benutzen. Damit verbundener „Kinderlärm“ kann nicht unterbunden werden. Auch wenn der Lärm spielender Kinder durch Schreien, Lachen und Toben die Immisionsrichtwerte der gesetzlichen Regelungen – zum Teil erheblich – überschreiten kann, ist dies nicht als wesentliche Beeinträchtigung zu werten, deren Unterlassung gefordert werden kann, da Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann.
Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen kann durch Formularmietvertrag (wie etwa den Hamburger Mietvertrag für Wohnraum) den MieterInnen nur dann wirksam verboten werden, wenn für die MieterInnen eine anderweitige zumutbare Abstellmöglichkeit besteht. Nicht zumutbar ist es z.B., den Kinderwagen zunächst in den Keller zu bringen. Ein Kinderwagen, der aus diesem Grund im Hausflur abgestellt werden darf, darf von den MieterInnen dort auch zur Sicherung gegen Diebstahl mit einem Drahtseilschloß abgeschlossen werden.
Eva Proppe ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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