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Warten & Recht

Haben PatientInnen, die trotz vereinbarten Termins stundenlang auf eine Behandlung warten mußten, einen Anspruch auf Schadensersatz zum Beispiel wegen Verdienstausfalls? Und wie ist es im umgekehrten Fall, wenn der Arzt vergeblich auf seinen Patienten wartet?

Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. Bislang gibt es keine Grundsatzurteile. Immerhin aber solche, die das Problem der Wartezeit als juristisches erkannt haben und signalisieren, daß sich Ärzte und Patienten im Umgang miteinander nicht alles leisten können.

So verdonnerte das Landgericht Hannover im vergangenen Jahr eine Patientin, die zwei Zahnarzttermine hatte platzen lassen, zu 700 Mark Schadensersatz (Az.: 19 S 34/97). Dreieinhalb Stunden hatte der Arzt für die Behandlung einkalkuliert, zu der die Frau zweimal in Folge nicht erschien, weil sie nach eigenen Angaben verschlafen hatte.

Das Gericht entschied, daß der Arzt Schadensersatz für die Kosten einer laufenden Zahnarztpraxis geltend machen könne. Laut Sachverständigengutachten sind das 200 Mark pro Stunde, bei dreieinhalb Stunden also 700 Mark. Dagegen dürfe er der Patientin nicht die entgangenen Behandlungskosten in Rechnung stellen, weil die Behandlung ja faktisch nicht stattgefunden habe.

Im umgekehrten Fall entschied das Amtsgericht Burgdorf bei Bonn bereits im Jahr 1984, daß ein Patient Schadensersatz für Wartezeiten gegenüber seinem Arzt geltend machen könne (Az.: 3 C 204/84). „Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes, seine Patienten über voraussichtliche längere Wartezeiten deutlich und hinreichend konkret zu informieren. Unterläßt der Arzt eine solche Information, so stellt dies grundsätzlich ein Organisationsverschulden dar, für das der Arzt haftet“, begründete das Gericht seine Entscheidung. hh

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