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Punk sei Trank

■ Elmshorner Trinker-Satzung gerichtlich abgeschafft

Die sogenannte Trinker-Satzung der Stadt Elmshorn ist ungültig. Das hat gestern das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden. Öffentliches Trinken sei keine straßenrechtliche Sondernutzung. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Oberverwaltungsrichter haben keine Revision zugelassen (AZ 4 K 2/99).

Elmshorn hatte am 19. Februar 1999 die „Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen“ dahingehend ergänzt, daß „das Niederlassen zum Alkoholgenuß“ nur noch in Biergärten beziehungsweise im Zusammenhang mit genehmigten öffentlichen Festen und Veranstaltungen erlaubt sei.

Gegen diese Vorschrift hatte ein Punk geklagt. Er gehöre einem Personenkreis an, der sich regelmäßig auf dem zentral in der Fußgängerzone gelegenen Elmshorner Marktplatz trifft, um dort Alkohol – in der Hauptsache Dosenbier – zu konsumieren. Er wolle dies auch in Zukunft tun können, ohne von der Polizei auf Grundlage der neuen Satzungsbestimmung des Marktplatzes verwiesen zu werden.

Das OVG erklärte die Elmshorner „Trinkersatzung“ nun für ungültig. Das Niederlassen zum Alkoholgenuß sei keine straßenrechtliche Sondernutzung, sondern „ein Verhalten, das sich innerhalb der Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen und Plätzen halte“, entschied das OVG. Durch das Fehlverhalten Einzelner – unter anderem Anpöbeln und Bespucken von Passanten und öffentliches Urinieren – lasse sich nicht generell das Trinken auf öffentlichen Straßen und Plätzen als straßenrechtliche Sondernutzung einordnen. lno

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