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Arbeitskampf bei Kellogg rechtlich zulässig

■ Urteil: Auch Gewerkschaft NGG darf streiken / NGG und DAG gesprächsbereit

Das Bremer Arbeitsgericht macht der Kellogg-Firmenleitung einen Strich durch die Rechnung. Anders als von den Chefs im Cornflakeshaus vertreten, darf die Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) nach gescheiterten Tarifverhandlungen jetzt doch zur Urabstimmung über Streik aufrufen. Dies bestätigte das Arbeitsgericht gegenüber der taz.

Arbeitgeber Kellogg hatte der NGG den Streik per einstweiliger Verfügung verbieten wollen. Zur Begründung hatte die Unternehmensleitung geltend gemacht, daß sie sich nach einem Wechsel zum Arbeitgeberverband der Nährmittelindustrie Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt dem dort gültigen Flächentarifvertrag verpflichtet fühle. Dort ist die NGG Tarifpartner. „Tarifflucht“ hatten dies die bei Kellogg vertretenen Gewerkschaften DAG und NGG genannt und erklärt, den rund 400 in der Cornflakes-Produktion tätigen ArbeitnehmerInnen würden damit Lohneinbußen drohen. Der niedersächsische Nahrungsmittel-Flächentarifvertrag liegt monatlich rund 1.300 Mark unter dem Kellogg-Haustarif. Zwar hat Kellogg zugesichert, die Löhne stabil zu halten. Doch hatten die Gewerkschaften um künftige Lohnerhöhungen gebangt.

Es sei rechtlich zweifelhaft, den Arbeitgeberverband zu wechseln, um Tarifverhandlungen auszuhebeln – „und gleichzeitig auf Friedenspflicht zu pochen“, so die Arbeitsrichterin in der Verhandlung.

Ob die Kellogg GmbH in die zweite Instanz geht, war gestern nicht zu erfahren. Die Tarifparteien NGG und DAG bekräftigten unterdessen, zu weiteren Verhandlungen über den Haustarifvertrag bereit zu sein. Frühestens Donnerstag werde man mit Urabstimmungen beginnen. ede

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