: Karlsruhe billigt neues Psychotherapeutengesetz
■ Bundesverfassungsgericht hält gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung für zulässig
Karlsruhe (rtr) – Das Anfang des Jahres in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz ist verfassungskonform. Das geht aus einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Das Gericht nahm zwei Verfassungsbeschwerden von therapeutisch Tätigen nicht zur Entscheidung an. Die Klägerinnen hatten erklärt, sie könnten nicht mehr lohnend arbeiten, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die neuerdings mögliche Approbation nicht erfüllten.
Nach dem Gesetz ist für die reguläre Kostenübernahme durch die Krankenkassen die Approbation nötig. Die Bezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ darf danach nur noch führen, wer sich nach einem erfolgreichen Psychologiestudium mindestens drei Jahre lang für den Beruf hat ausbilden lassen. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ kann man sich auch mit einem Pädagogik- oder Sozialpädagogikstudium nennen. Zuvor war der Begriff des Psychotherapeuten nicht gesetzlich geschützt. Die Beschwerde einer Diplom-Pädagogin hatte schon aus formalen Gründen keinen Erfolg. Die Frau hatte nur die Approbation als Kinder- und Jugendlichentherapeutin erhalten, nicht aber die Anerkennung für die Therapie Erwachsener. Nach Ansicht des Gerichts hätte sie erst den Verwaltungsgerichtsweg durchlaufen müssen, ehe sie sich an das Verfassungsgericht wandte. Es signalisierte aber, dass wohl auch inhaltlich eine Verfassungsbeschwerde erfolglos bleiben würde. Denn sie könnte – unter anderer Bezeichnung – weiterhin auch mit Erwachsenen arbeiten. Auch gebe es noch die Möglichkeit, dass die Krankenkassen die Kosten nachträglich erstatteten – auch ohne Approbation. Auch eine Heilpraktikerin und Erzieherin, die vorgebracht hatte, sie müsse statt als „Psychotherapeutin“ unter einem Phantasienamen praktizieren, unterlag. Wegen des Patientenschutzes sei es nicht zu beanstanden, wenn eine ungeschützte Berufsbezeichnung reglementiert werde.
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