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Arbeitslosengeld: Warten verhindert Kürzung

Kassel (AFP) – Arbeitslose, die ihr vorheriges Arbeitsverhältnis selbst durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet haben, können beim Arbeitslosengeld einer Kürzung der Leistungsdauer nur dann entgehen, wenn sie ein Jahr mit ihrer Arbeitslosmeldung warten. Das ist die Konsequenz aus einem Urteil, das das Bundessozialgericht gestern verkündete. Danach ist es für die Kürzung unerheblich, ob „eine konkrete Schädigung der Versichertengemeinschaft“ eingetreten ist. Wer selbst kündigt oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt, bekommt nach dem Gesetz für eine Sperrzeit von zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld und muss zudem auch eine Kürzung der Leistungsdauer hinnehmen (AZ: B 7 AL 38/98).

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