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Miethai & CoKaution zurück

Vermieter haben Zeit  ■ Von Andree Lagemann

Der Umzug in eine neue Wohnung kostet die MieterInnen meist eine Menge Geld: Neue Einrichtungsgegenstände müssen angeschafft werden, und auch die Kautionssumme ist für den neuen Vermieter bereitzustellen. In dieser Situation entsteht schnell ein finanzieller Engpass für die MieterInnen.

Um das Umzugsbudget zu entlasten, rechnen viele MieterInnen mit der umgehenden Rückzahlung der Kaution aus dem alten Mietverhältnis, möglichst noch am Tag der Rückgabe der Wohnung. Leider geht diese Rechnung nicht immer auf. Fällig ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nämlich erst angemessene Zeit nach der Rückgabe der Wohnung. Die MieterInnen sind somit nicht berechtigt, die Rückgabe der Schlüssel von der sofortigen Auskehrung der Kaution abhängig zu machen. Dem ehemaligen Vermieter wird eine Frist für das Vorliegen und den Umfang seiner Gegenforderungen wegen der Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen oder Schäden in der Wohnung eingeräumt. Wieviel Zeit dem ehemaligen Vermieter für die Rückzahlung zuzubilligen ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Hat der ehemalige Vermieter während des Rückgabetermins die Wohnung jedoch ausführlich überprüft und für ordnungsgemäß befunden und gleichzeitig die Auszahlung der Kaution zugesagt, kann er sich nicht später darauf berufen, er habe sich über den Zustand der Räume geirrt, und die Auskehrung der Kaution verweigern. Ratsam ist, nicht nur am Tag des Umzugs die Schlüssel der alten Wohnung beim Vermieter einzuwerfen, sondern genug Zeit für den Rückgabetermin der alten Wohnung einzukalkulieren, um auch die unverzügliche Kautionsrückzahlung mit dem Alt-Vermieter zu verabreden.

Ein Anspruch auf Auskehrung der Kaution ist üblicherweise drei Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses gegeben. Im Einzelfall kann aber auch eine Abrechnungsfrist von 6 Monaten angemessen sein. Mieterinnen sollten sich also bei ihren Umzugsplanungen darauf einstellen, auch einen längeren Zeitraum zwischenfinanzieren zu müssen, bis die Kaution aus dem alten Mietverhältnis ausgezahlt wird.

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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