: Lauschen wird geprüft
■ Verfassungsgericht in Karlsruhe bewegt sich nach sieben Jahren doch noch
Acht Jahre nach Inkrafttreten des Hamburger „Sicherheits- und Ordnungsgesetzes“ (SOG), das den Lauschangriff auch gegenüber sogenannten „Berufsgeheimnisträgern“ zulässt, steht das Hamburger Polizeigesetz Anfang kommenden Jahres vor dem Bundesverfassungsgericht BVG auf dem Prüfstand. Und nicht nur das: Auch die vom Bundestag mit den CDU/SPD-Stimmen beschlossene Verfassungsänderung zum Großen Lauschangriff könnte dadurch in Karlsruhe überprüft werden. Bis Dezember müssen sich Bundesregierung, Bundestag und die Länderregierungen vor den Verfassungsrichtern erklären. Der Hamburger Anwalt Gerhard Strate als einer der Kläger erklärt: „Der Weg deutet darauf hin, dass es in einer Verhandlung mündet.“
Den Stein brachten vor sieben Jahren Strate sowie der Pastor Christian Arndt und der Polizist und GAL-Abgeordnete Manfred Mahr mit einer Klage vor dem BVG ins Rollen. Ein Jahr zuvor hatte die SPD-Mehrheit in der Bürgerschaft im Hau-Ruck-Verfahren das SOG verabschiedet. Das damals neue Gesetz erlaubt der Polizei umfangreiche Datenerhebungen durch „Observation“ sowie „den Einsatz von V-Leuten, technischen Mitteln und verdeckten Ermittlern“.
Nach den neuen Vorschriften durften ausdrücklich auch „Kontakt- oder Begleitpersonen" von mutmaßlichen Straftätern abgehört werden, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht, oder „wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtlos wäre“, selbst dann, „wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind“.
Jahrelang ließen die Karlsruher Richter die Hamburger Klage in der Warteschleife hängen. Umso verblüffender ist der dezente Wink aus Karlsruhe an Arndt, Strate und Mahr, die Verfassungsklage doch auf die Entscheidung des Bundestages zum Großen Lauschangriff auszuweiten. Im Klartext: Das Bundesverfassungsgericht möchte offenkundig überprüfen, ob die Verfassungsänderung verfassungsgemäß ist. Strate: „Es deutet darauf hin, dass grundsätzlich über die Grundgesetzänderung entschieden werden soll.“ pemü
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