: Betriebräte dürfen den Feierabend bestimmen
Freiburg (taz) – Der Betriebsrat von Presse- und Rundfunkunternehmen hat in Arbeitszeitfragen ein Mitspracherecht. Dies entschied gestern das Bundesverfassungsgericht und lehnte damit Klagen von Gruner + Jahr sowie anderen Verlegern ab.
Konkret ging es um die Festlegung der Arbeitszeiten bei dem Magazin Wirtschaftswoche, der Tageszeitung Berliner Kurier und dem niedersächsischen Privatsender Radio FFN. In allen Fällen wollte der jeweilige Betriebsrat mitsprechen, während die Verleger ein solches Mitspracherecht bestritten.
Als sich das Bundesarbeitsgericht nach jahrelangem Rechtsstreit auf die Seite der Betriebsräte stellte, erhoben die Verleger Verfassungsbeschwerde. Eine Mitsprache des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen verletze die Presse- und Rundfunkfreiheit, so ihr Argument. Tatsächlich ist anerkannt, dass bei Medienunternehmen die betriebliche Mitsprache der Arbeitnehmer stark beschränkt ist. So kann der Eigentümer – wie in anderen „Tendenzbetrieben“ auch – inhaltlich begründete Kündigungen ohne Mitwirkung des Betriebsrats aussprechen.
Strittig war nun, ob die Festlegung der Arbeitszeit die „Tendenz“ des Medienprodukts so stark berührt, dass nicht einmal der Betriebsrat hier etwas zu melden hat. Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt gegen die Unternehmer. Allgemeine Arbeitszeitregeln seien mitbestimmungspflichtig, hieß es in dem gestern bekannt gemachten Beschluss, da sie keine „unmittelbaren Auswirkungen auf Aktualität und Qualität der Berichterstattung“ hätten. Arbeitsbezogene Einzelweisungen an Redakteure und Mitarbeiter aus aktuellem Anlass aber bleiben weiterhin möglich. Wenn also der Redaktionsschluss wegen eines wichtigen Ereignisses sich verzögert, dann können die Beschäftigten auch weiterhin ohne Mitsprache des Betriebsrats zur Mehrarbeit verpflichtet werden. Auch eine nur „vorübergehende“ Änderung der generellen Arbeitszeit sei mitbestimmungsfrei, erklärte Karlsruhe. Soweit die Betriebsräte jedoch mitwirken können, bleibt ihre Stellung relativ stark.
Christian Rath
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