: Eingeschränktes Demonstrationsrecht
Das Demoverbot zum Schutz der Teilnehmer ist einmalig. Bisher führten meist befürchtete Krawalle der Teilnehmer zum Verbot
Das Verbot der Gedenkveranstaltungen zu Ehren von Rosa und Luxemburg und Karl Liebknecht ist in der Bundesrepublik bisher einmalig. Noch nie wurde eine Versammlung explizit verboten, weil die Teilnehmer von Dritten bedroht wurden.
Versammlungsverbote hat es jedoch schon viele gegeben. „Die Polizei hat immer wieder versucht, mit einer von den Demonstrationsteilnehmern ausgehenden Gefahr Verbote zu begründen“, erinnert sich der Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele (Grüne), der früher als Rechtsanwalt Demonstrationsanmelder bei Beschwerden gegen Verbotsverfügungen vertreten hat.
Schon in den 60er Jahren sei dabei von den Behörden argumentiert worden, die Bevölkerung könnte sich von der Demonstration provoziert fühlen. „Vor den Verwaltungsgerichten hielt diese Begründung zumeist aber nicht stand“, so Ströbele.
Bei von linken Gruppen angemeldeten Veranstaltungen begründete die Polizei die Einschränkung des in den Grundgesetzartikeln 5 (Meinungsäußerungsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) verbriefte Demonstrationsrecht aber in der Regel mit zu befürchetenden Gewalttaten seitens der Teilnehmer. 1967 wurden so am Tag nach der Erschießung des Studenten Benno Ohnesorg durch einen Polizisten in Berlin ein generelles Demonstrationsverbot verhängt.
Von den bundesdeutschen Verfassungshütern werden solche Einschränkungen aber skeptisch betrachtet. Das Verbot von Demonstrationen 1982 vor dem Atomreaktor in Brokdorf wurde drei Jahre darauf vom Bundesverfassungsgericht gerügt: Die Behörden müssten sich „versammlungsfreundlich“ verhalten und dürften nicht „etwa den Zugang zu einer Demonstration duch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar“ erschweren.
In den letzten Jahren wurden zunehmend befürchtete Krawalle zwischen Linken und Rechten als Verbotsbegründungen angeführt, in in erster Linie wegen „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“. So musste im Mai 1998 im brandenburgischen Spremberg eine Antifa-Demo ausfallen, weil Neonazis eine Gegenveranstaltung angemeldet hatten. Seit 1995 hat es nach Polizeiangaben in Berlin 16 Verbote gegeben, die Mehrzahl davon gegen Demonstrationen von Rechtsextremisten. dhe
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