Miethai & Co: Frist beachten
Kündigung der Wohnung ■ Von Christine Kiene
Wenn MieterInnen umziehen wollen, so stellt sich die Frage, wann die Kündigung erfolgen muß und wann die Wohnung an den Vermieter zurück zu geben ist.
Die Kündigungsfristen sind entweder im Mietvertrag geregelt oder es gilt § 565 Abs. 2 BGB. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, wenn das Mietverhältnis insgesamt unter fünf Jahren bestand. Bei einer Dauer von fünf Jahren bis acht Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf insgesamt sechs Monate und bei einer Dauer von acht bis zehn Jahren auf neun Monate. Besteht das Mietverhältnis länger als zehn Jahre, ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten. Wer eine lange Kündigungsfrist hat und diese verkürzen möchte, sollte sich beraten lassen, da es dafür Möglichkeiten gibt.
Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zugehen. wenn dieser Monat noch mitzählen soll. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nicht mit. Der dritte Werktag im Monat Juni ist folglich Dienstag, der 6. Juni. An diesem Tag muss die Kündigung spätestens beim Vermieter eingegangen sein, wenn der Monat Juni noch mitzählen soll.
Um eventuellen Streit über den Zugang zu vermeiden, sollte die Kündigung per (Einwurf)-Einschreiben geschickt werden. Ein Fax genügt nicht! Sicher ist auch die Zustellung per Boten (Freundin, KollegIn etc. bringt den Brief mit der Kündigung persönlich zum Vermieter).
In Hamburg muss die Rückgabe der Wohnung nicht am letzten Tag des Mietverhältnisses erfolgen, sondern erst bis 12 Uhr des nächsten Werktages. Wer also seine Wohnung zum 31.5.2000 gekündigt hat, muss – weil der 1. Juni ein Feiertag ist Christine Kiene– die Wohnung bis 2. Juni, 12 Uhr mittags zurückgeben.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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