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Theissens letzte Niederlage

Karlsruhe lehnt die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Abtreibungsarztes ab

FREIBURG taz ■ Der frühere Memminger Abtreibungsarzt Horst Theissen hatte in Karlsruhe keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht verwarf seine bereits 1992 eingereichte Klage jetzt als „unzulässig“.

Horst Theissen war 1989 vom Landgericht Memmingen zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er Abtreibungen ohne das Vorliegen einer tatsächlichen „Notlage“ der Frau durchgeführt haben soll. Die Polizei hatte die gesamte Patientenkartei Theissens beschlagnahmt. Im Prozess mussten rund 80 ehemalige Patientinnen unter Androhung von Beugehaft die Beweggründe für ihren Abbruch darlegen.

Der Bundesgerichtshof akzeptierte 1991 die Verurteilung im Grundsatz, verlangte jedoch eine Korrektur des Strafmaßes. Das Landgericht Augsburg wandelte das Urteil 1994 schließlich in eine Bewährungsstrafe um.

Karlsruhe hat Theissens Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung nun für „unzulässig“ erklärt. Der Arzt habe nicht ausreichend begründet, warum seine Grundrechte durch die Strafurteile verletzt sein könnten. Theissen hatte unter anderem gerügt, die Beschlagnahme der Patientenkartei greife in das ärztliche Vertrauensverhältnis ein. Dessen Schutz jedoch, so heißt es in dem nur dreiseitigen Beschluss, sei nicht darauf gerichtet, „den Arzt vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen“. Auch Theissens Rüge, dass Richter nicht überprüfen könnten, ob bei einer Patientin ein Schwangerschaftskonflikt vorliegt, hatte keinen Erfolg.

Az.: 2 BvR 291/92

CHRISTIAN RATH

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