: Katzenhaare als Kündigungsgrund
■ Tierhaltung in der Wohnung ist in Mustermietverträgen mit Klauseln geregelt
Zumeist machen sich Mieter bei der Anmietung einer Wohnung keine Gedanken darüber, ob sie später einmal ein Tier halten wollen und ob das zu einem Konflikt mit dem Vermieter führen kann. In den Formularmietverträgen, zu denen auch der „Hamburger Mietvertrag über Wohnraum“ des Hamburger Grundeigentümerverbandes zählt, ist die Tierhaltung meist mit einer Klausel geregelt.
Die Frage, inwieweit damit die Tierhaltung ausgeschlossen oder von einer vorherigen Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. So wird zum einen vertreten, dass solche Klauseln wirksam sind und dem Vermieter ein Ermessen einräumen, das seine Grenzen nur im sogenannten Rechtsmissbrauch findet. Das soll nur vorliegen, wenn das Verbot zu unerträglichen Ergebnissen führt, weil ein Mieter beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen auf einen Hund angewiesen ist.
In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Hamburg mieterfreundlicher entschieden, dass solche Klauseln nicht wirksam sind. Unwirksam sind auch Zusätze, mit denen der Vermieter sich vorbehält, das Halten von sogenannten Kleintieren wie Wellensittichen oder Hamstern von einer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen oder das Halten von Kleintieren sogar verbietet.
Ist eine Klausel unwirksam, besteht keine Vereinbarung über das Halten von Tieren. Die Zulässigkeit der Tierhaltung bestimmt sich dann nach allgemeinem Recht. Die Hamburger Gerichte beurteilen zum Beispiel die Frage unterschiedlich, ob das Halten von Hunden zum allgemeinen Wohngebrauch gehört. In dem Fall wäre eine Erlaubnis des Vermieters entbehrlich. Nach anderer Auffassung kommt es bei einer fehlenden Regelung darauf an, ob die Interessen des Mieters an der Tierhaltung oder die des Vermieteres an der Versagung überwiegen.
Das Risiko, ein Haustier wieder abschaffen zu müssen, kann erheblich sein, wenn es sich der Mieter ohne vorherige Zustimmung anschafft. Es kann daher nur geraten werden, sich an eine kompetente Beratung zu wenden, ehe man sich ein Tier – vor allem einen Hund – zulegt. Gleiches gilt für Mieter, die schon ein Tier haben und umziehen wollen. Auch Wohnungseigentümer können sich nicht einfach einen Hund anschaffen, sondern müssen die Vereinbarungen mit den anderen Hausbewohnern beachten. Stefan Schadendorff
Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamburg
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