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Staat hat doch recht

■ Gericht bestätigt Fehlbelegungsabgabe gegen Kieler Eigentümer

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe für den Eigentümer einer öffentlich geförderten Mietwohnung bestätigt. Die 7. Kammer des Gerichts wies die entsprechende Klage eines Kieler Bürgers zurück, teilte Gerichtssprecher Joachim Sorge gestern mit. Die in der Landesverordnung enthaltenen Vergleichsmieten, die einer Fehlbelegungsabgabe zu Grunde liegen, seien nicht zu beanstanden, urteilten die Verwaltungsrichter.

Nach Gerichtsangaben wird der Kläger für seine geförderte Mietwohnung zu einer Fehlbelegungsabgabe herangezogen. Der Eigentümer wollte das vermeiden und machte geltend, die Vergleichsmieten in der entsprechenden Verordnung seien nicht einwandfrei und sorgfältig genug ermittelt worden. Deshalb bestünden „signifikante Abweichungen“ zwischen den Werten der Landesverordnung und denen des örtlichen Mietspiegels.

Das Gericht teilte diese Bedenken nicht: Die Vergleichsmietsätze in der Verordnung beruhten auf einem umfangreichen Gutachten, stellte die Kammer fest. Die Gutachter hätten einwandfrei und nachvollziehbar die Vergleichsmieten auf Grund statistisch repräsentativer Befragungen ermittelt. Bestehende Unterschiede zwischen den staatlich festgelegten Vergleichsmieten und örtlichem Mietspiegel seien nicht zu beanstanden.

„Es fehlt an einer Vergleichbarkeit, da die Grundlagen der Mietspiegel andere sind als die der Landesverordnung“, hieß es. Beispielsweise würden Mieterhöhungen der letzten vier Jahre in den Mietspiegeln nicht berücksichtigt. Der Eigentümer muss weiterhin seine Fehlbelegungsabgabe bezahlen. lno

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