Miethai: Nachmessen
Ärger mit der Wohnfläche ■ Christiane Hollander
Im März erschien ein Miethai mit dem Thema Wohnfläche und Minderungsrecht. Anlass war ein Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg an das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG). Es sollte die Frage entschieden werden, ob eine erhebliche Abweichung der vertraglich vereinbarten und in einer Mieterhöhung angegebenen Wohnungsgröße ein Wohnungsmangel sei und zur Mietminderung berechtige (LG Hamburg , Beschluss vom 20.12.1999, Az. 311 S 184/98).
Das HansOlG hat den Erlass eines Rechtsentscheides abgelehnt. Es wurde zwar entschieden, dass die Rechtsfrage für den Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht nicht erheblich sei. Dann aber folgen in dem Beschluss-Text einige interessante Informationen. In der Begründung nimmt das HansOLG insbesondere Stellung zum Thema Rechtsfolgen einer Mieterhöhung unter Bezugnahme einer unrichtigen Wohnungsgröße.
Danach bezieht sich die vertragsändernde Erklärung bei einer Mieterhöhung für beide Parteien allein auf den Betrag des neuen Mietzinses. Die Angabe der Berechtigungsfaktoren (unter anderem der Wohnfläche) stelle keine vertraglich bindende Erklärung des Vermieters dar. Auch wenn sowohl im Mietvertrag als auch in der Mieterhöhung die falsche Wohnfläche angegeben wurde, ist im Mieterhöhungsverfahren allein die ortsübliche Vergleichsmiete und damit deren tatsächliche Faktoren wie der Wohnfläche maßgeblich.
Fazit: es bleibt bei der bisherigen Rechtssprechung, dass ein Mangel bei Angabe einer unrichtigen Wohnfläche nicht vorliegt. MieterInnen sind nicht berechtigt, den Mietzins zu senken, wenn sie einer Miet-erhöhung zugestimmt haben, die auf Grundlage einer unrichtigen Wohnflächenangabe erstellt wurde. Bei Zweifeln sollten die MieterInnen lieber nachmessen.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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