Mietertipps: Kinder, Kinder
■ Kinderwagen dürfen im Hausflur zur Sicherung angeschlossen werden
Betreibt der Vermieter einen Kinderspielplatz, ist dieser grundsätzlich als mitvermietete Sache zu betrachten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Spielplatz mit den bei Vertragsschluss vorhandenen Spielgeräten Gegenstand des Mietvertrages geworden ist. Die einzelnen Spielgeräte kann der Vermieter, wenn er will, austauschen. Sind Spielgeräte auf einem Kinderspielplatz, der auf der Gemeinschaftsanlage eines Mietshauses steht, defekt, haben die MieterInnen einen Instandsetzungsanspruch ge-gen ihren Vermieter.
Soweit die Hausordnung keine andere Regelung trifft, dürfen die Kinder aller Hausbewohner und deren FreundInnen die gemeinschaftlichen Flächen samt Spielplatz benutzen. Damit verbundener „Kinderlärm“ kann nicht unterbunden werden. Auch wenn der Lärm spielender Kinder durch Schreien, Lachen und Toben die Immissionsrichtwerte der gesetzlichen Regelungen – zum Teil erheblich – überschreiten kann, ist dies nicht als wesentliche Beeinträchtigung zu werten, deren Unterlassung gefordert werden kann, da Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann.
Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen kann durch Formularmietvertrag den MieterInnen nur dann wirksam verboten werden, wenn für die MieterInnen eine anderweitige zumutbare Abstellmöglichkeit besteht. Nicht zumutbar ist es zum Beispiel, den Kinderwagen zunächst in den Keller zu bringen. Ein Kinderwagen, der aus diesem Grund im Hausflur abgestellt werden darf, darf von den MieterInnen dort auch zur Sicherung gegen Diebstahl mit einem Drahtseilschloß angeschlossen werden.
Eve Raatschen, Mieter helfen Mietern, Hamburg
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