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Bannwald

Wenn dem Wald besondere Bedeutung für Klima, Wasserhaushalt, Boden-, Sicht-, Lärmschutz oder Luftreinigung zukommt, kann er zum Bannwald erklärt werden.

Paragraf 22 Absatz 2 des Hessischen Forstgesetzes besagt: „Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er wegen seiner besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl unersetzlich ist. Die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart ist verboten.“

Der Bannwaldschutz gilt für rund viertausend Hektar Wald rund um den Frankfurter Flughafen. Die Bannwalderklärung für den Stadtwald stammt von 1993, für das derzeit in der Diskussion befindliche Waldstück aus dem Jahr 1998.

Weitere Informationen unter www.flughafen-bi.de