: schuld und sühne
Maßregelvollzug
Wird ein Gewalttäter vor Gericht gestellt, entscheiden Gutachter und – ihnen folgend – die Richter darüber, ob er schuldfähig ist oder nicht. Wer für seine Tat die Verantwortung übernehmen kann oder soll, kommt in den Strafvollzug – also ins Gefängnis. Wird er nach Verbüßung seiner Haft noch für gefährlich gehalten, bleibt er im Knast in der so genannten Sicherungsverwahrung. Wer als nicht schuldfähig und damit psychisch krank gilt, geht in den Maßregelvollzug, in der Regel also in die geschlossene Psychiatrie. Auch im Maßregelvollzug gilt, dass der Täter resozialisiert, also schrittweise wieder auf ein Leben in der Gesellschaft vorbereitet werden muss. Dies geschieht in einem System von Haftlockerungsstufen. 1997 wurden zehn Lockerungsstufen für die in Anstalten einsitzenden Täter eingeführt. Sie regeln, für wie lange und mit wie starker Begleitung beziehungsweise Überwachung ein Täter dieAnstalt verlassen darf. Für Schmökel galt zuletzt Stufe vier.
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