: die eingetragene lebenspartnerschaft
Was alles künftig erlaubt ist
Das neue Gesetz besagt, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft vor einer staatlichen Einrichtung besiegelt werden muss. Weiterhin regelt das Gesetz das Namensrecht (Annahme des Familiennamens des oder der anderen), eine Güterstandsregelung, alle der Ehe ähnlichen Familienzugehörigkeitsregelungen (Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht), was zu ordentlichen Verwandtschaftsverhältnissen mit allen Konsequenzen führt.
Erbrechtlich werden homosexuelle Lebensgemeinschaften den heterosexuellen gleichgestellt – mit dem Unterschied, dass bei der Erbschaftssteuer heterosexuelle Hinterbliebene Freibeträge bis zu einer Million Mark genießen, homosexuelle nur 10.000 Mark. Eine Gleichstellung kann die Regierung nicht durchsetzen, das Erbschaftssteuerrecht ist seitens der Länder zustimmungspflichtig.
Das Gesetz erlaubt den Zuzug und Aufenthalt ausländischer PartnerInnen. Das Mietrecht wird reformiert, so dass eingetragene LebenspartnerInnen wie Eheleute behandelt werden. Bei der Krankenversicherung kann sich der oder die nichtverdienende PartnerIn über die Krankenkasse des oder der PartnerIn mitversichern lassen. Und: Eingetragene LebenspartnerInnen sind füreinander unterhaltspflichtig.
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