: Streit um Pflege
Im Streit um Altenpflegegesetz erreichte Bayern in Karlsruhe einstweilige Anordnung. Freistaat: Ländersache
FREIBURG taz ■ Das Bundesverfassungsgericht hat die Einführung einer neuen Altenpflegeausbildung gestoppt. Auf Antrag Bayerns erließ es eine einstweilige Anordnung. Die Regelung sollte am 1. August dieses Jahres in Kraft treten. Der Freistaat ist jedoch der Auffassung, dass der Bund keine Kompetenz hatte, das Gesetz zu erlassen.
Das neue Gesetz sollte den Altenpflege-Beruf attraktiver machen. Ein einheitliches Bundesgesetz hätte sichergestellt, dass ein Berufsabschluss auch in anderen Bundesländern anerkannt worden wäre. Derzeit haben die Länder eigene Regelungen. Zudem sollte das neue Gesetz eine höhere Qualifikation der AltenpflegerInnen sicherstellen. Die neue dreijährige Ausbildung hätte insbesondere Bayern mit seiner – im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern – bisher zweijährigen Ausbildung zu erheblichen Umstrukturierungen gezwungen. Weil sich die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland nach Schätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung bis zum Jahr 2050 verdreifachen wird, muss auch die Zahl der Vollzeitpflegekräfte erhöht werden.
Der Bund begründet seine Kompetenz, ein Altenpflegegesetz zu erlassen, mit dem neu angestrebten Berufsbild „Heilberuf“. Für die Heilberufe-Ausbildung sei auch der Bund zuständig. Bayern sieht die Altenpflege dagegen weiterhin als reinen Sozialberuf, dessen Ausbildung die Länder regeln. Diese und andere Fragen der Gesetzgebungskompetenz will das Bundesverfassungsgericht erst im Hauptsacheverfahren klären. Gestern hielt Karlsruhe nur fest, dass der bayerische Antrag „nicht offensichtlich unbegründet“ war.
Für die einstweilige Anordnung sprach, dass die bayerischen PflegeschülerInnen und -schulen sich nun nicht auf ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz einstellen müssen. Dagegen sei der Nachteil nicht so groß, so Karlsruhe, wenn das Altenpflegegesetz nun vorerst auf Eis gelegt werde, sich aber letztlich als grundgesetzkonform erweise. Wann das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entscheidet, ist noch unklar. Die jetzt erlassene einstweilige Anordnung gilt sechs Monate, kann aber mehrfach verlängert werden. (Az. 2 BvQ 48/00) CHRISTIAN RATH
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