: homosexualität im iranischen strafgesetz
Peitschenhiebe und Todesstrafe
Der Artikel 110 des iranischen Strafgesetzbuchs sieht für männliche „Homosexualität in der Form des Verkehrs“ die Todesstrafe vor, vorausgesetzt, beide Täter sind mündig und geistig gesund und haben aus freiem Willen gehandelt.
Lesbische Beziehungen werden mit hundert Peitschenhieben bestraft, bei der vierten Wiederholung ebenfalls mit der Todesstrafe. Die Tötungsart steht im Ermessen des Richters. Bei so genannten Sexualdelikten ist es oft die Steinigung.
Bewiesen wird der homosexuelle Verkehr „durch das Zeugnis von vier rechtschaffenen Männern, die ihn mit eigenen Augen gesehen haben“, oder durch ein viermaliges Geständnis vor einem religiösen Richter.
Wie viele Hinrichtungen wegen Homosexualität es im Iran in den letzten Jahren gab, ist laut amnesty international unbekannt, da die Verfahren nicht transparent sind. Zuweilen wird der Vorwurf der Homosexualität auch gegen politische Gegner verwandt.
Das Auswärtige Amt warnt aber Reisende in den Iran: „Homosexuelle Handlungen sind strafbar. Nach iranischem Verständnis unzüchtiges Verhalten wird streng geahndet.“
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