: worst-case-szenario
Die Homoscheidung
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft beginnt mit einem Jawort und endet, wenn sie der Tod nicht scheidet, beim Familiengericht – der gleiche Verhandlungsort wie bei Heterotrennungen. Das wird auch in Bayern so sein, da dies schon im Bundesgesetz festgelegt ist.
Die Trennung wird auf ähnliche Weise exekutiert wie bei heterosexuellen Ehepaaren: Das Gericht spricht die Trennung zwölf Monate nach dem Zeitpunkt aus, zu dem beide Seiten erklärt haben, nicht mehr verpartnert sein zu wollen. 36 Monate kann es dauern, wenn nur eineR der PartnerInnen den Trennungswunsch erklärt. Ausnahmeregelungen kann es dann geben, wenn in der Partnerschaft der oder die eine den oder die andereN misshandelt hat.
Das Familiengericht entscheidet bei der Trennung auch über Versorgungsansprüche. Mit der möglichen Folge, dass der oder die eine den oder die andereN finanziell auch nach der Scheidung unterstützen muss.
Wenn einE PartnerIn während der Partnerschaft das kleine Sorgerecht über die Kinder des oder der anderen hatte, kann der Anspruch auf ein Umgangsrecht bleiben. Das heißt: Der oder die ParterIn darf das Kind zu festgelegten Zeiten sehen. Voraussetzung ist, dass das Gericht den Eindruck gewinnt, dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Was mit dem Vermögen der PartnerInnen passiert, hängt davon ab, was vorher vereinbart wurde. Vor dem Jawort müssen die Partnerschaftswilligen zur zuständigen Behörde gehen und ihren Wunsch auf staatliche Besiegelung der Partnerschaft ankündigen. Sie werden wie Heteros aufgeklärt über drei Möglichkeiten, die Partnerschaft finanziell zu fundieren: Ausgleichsgemeinschaft, Vermögensgemeinschaft oder Gütertrennung.
In der Regel – und das kann vor dem (Standes-)Beamten mündlich erklärt werden – gilt die Ausgleichsgemeinschaft. Sie entspricht der Zugewinngemeinschaft bei Ehen. Das heißt: Alles, was vom Zeitpunkt des Jaworts an erwirtschaftet wird, gilt als gemeinsame Habe und wird bei einem Trennungsverfahren zugrunde gelegt. Dagegen wird bei der Gütertrennung getrennt gewirtschaftet; bei der Vermögensgemeinschaft gehört auch vor der Partnerschaft verdientes Vermögen beiden. Diese letzten beiden Möglichkeiten müssen zuvor notariell beglaubigt in einem Vertrag niedergeschrieben werden.
Offen ist noch, inwiefern beide PartnerInnen gemeinsame Rentenansprüche erwerben – und wie diese im Falle der Trennung verrechnet werden. Hierfür müsste noch das Partnerschaftsergänzungsgesetz verabschiedet werden. Doch die Unionsländer blockierten im Bundesrat – und sabotieren auch den Vermittlungsausschuss. JAF
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